Gemäß § 7a Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) „sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen.
Dieses Programm ist den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung ist durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen.
Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht diesen.